AGB

I. ANWENDUNGSBEREICH / GELTUNG DER AGB
Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) von Christian Helmut Zöller, Nitscha 146, 8200 Gleisdorf (nachfolgend kurz „NSIDE“ genannt) ist die Regelung der Geschäftsbeziehungen und der Rechtsgeschäfte zwischen NSIDE und seinen Kunden. Unter „Kunde“ werden in der Folge zur leichteren Lesbarkeit Kunden jederlei Geschlechts verstanden.
Die nachstehenden AGB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr und alle Rechtsbeziehungen zwischen NSIDE und seinen Kunden. Insbesondere aber nicht ausschließlich gelten die AGB für IT-Betriebs-, Werk-, Service-, Wartungs- und Supportleistungen in den Bereichen der automatisierten Datenverarbeitung – Hard- und Software -, die Regelungen des technischen Kundendienstes sowie Beratungs- und Schulungsdienstleistungen, sofern in den jeweiligen Verträgen zwischen den Vertragspartnern keine ausdrücklichen abweichenden Regelungen vereinbart werden.
Umfasst der Vertragsgegenstand nur Hardware oder nur Software, sind nur die den Vertragsgegenstand betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages anwendbar.
Es gelten die in den Richtlinien zum Leistungsumfang enthaltenen Spezifikationen als vereinbart. Der Vertragsgegenstand wird durch die Funktionalität des Gerätes im Zeitpunkt der Abnahme nach Installation bzw. Geräteüberprüfung definiert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, außer NSIDE stimmt ihrer Anwendung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu. Soweit in diesem Fall die AGB von NSIDE jenen des Kunden widersprechen, sind die AGB von NSIDE maßgeblich.
II. LEISTUNGSUMFANG
Der Leistungsumfang ist in einem gesonderten Vertrag zwischen den Vertragspartnern (z. B. Rahmenvertrag, Werkvertrag, Einzelauftrag, etc.) und dessen jeweiligen Anhängen festgelegt.
NSIDE wartet die Produkte auf Anforderung des Kunden gemäß dem gesonderten Wartungsvertrag und dem darin vereinbarten Umfang. Die Wartungsleistungen beinhalten ausschließlich Maßnahmen, die dazu dienen, das Produkt in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen und zu halten bzw. unterliegen dem vereinbarten Leistungsumfang gemäß Leistungskatalog.
NSIDE ist nicht verpflichtet, erhaltene Daten und Informationen auf deren logischen Gehalt zu prüfen. NSIDE trifft keine Warnpflicht im Sinne des § 1168a ABGB. Der Versand sämtlicher Materialien und Unterlagen zum Kunden bzw. zu dessen jeweiligen, auch vorübergehenden Betriebsstellen und zurück erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
Das gleiche gilt für den Informationstransport über Datenfernübertragungseinrichtungen.
Wünscht der Kunde eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfanges, so verrechnet NSIDE den dafür erforderlichen Aufwand entsprechend seiner aktuellen Stundensätze.
Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch NSIDE erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Wahl von NSIDE am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Kunden innerhalb der normalen Arbeitszeit von NSIDE.
Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Kunden die Leistungserbringung durch NSIDE außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt NSIDE, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
Für analytischen und/oder technischen Support nach Erstinstallation und Abnahme stellt NSDIE dem Kunden persönlichen, telefonischen Support zur raschen Auftragsbearbeitung zur Verfügung. Der NSIDE-Support ist telefonisch erreichbar unter:
+43 (0)3112 90 200 und per Email: support@nside.at.
Insofern in dem gesonderten Vertrag zwischen den Vertragspartnern keine anderslautenden Regelungen getroffenen werden, gelten für die Wartung und Instandhaltung von Hard- und Software nachstehende Regelungen:
WARTUNG – HARDWARE:
Vertragsgegenstand ist die Wartung von definierter Hardware und deren Einzelkomponenten.
Unter dem Begriff Komponenten wird eine funktionelle Einheit innerhalb eines Gerätes verstanden.
NSIDE übernimmt die Wartung der im Wartungs- und Servicevertrag aufgeführten Hardware (Geräte und Komponenten) nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
Die Wartungspflichten von NSIDE beziehen sich ausschließlich auf den im Wartungs- und Servicevertrag angegebenen Standort. Will der Kunde seine Datenverarbeitungsanlage später insgesamt oder teilweise an einem anderen Ort aufstellen, so wird er hiervon NSIDE unverzüglich unterrichten. Erklärt sich NSIDE mit dem Wechsel des Standortes schriftlich einverstanden, ist NSIDE berechtigt, die Vergütung neu festzulegen. NSIDE kann ferner verlangen, auf Kosten des Kunden zu den mit dem Wechsel des Standortes verbundenen Installations- und Transportarbeiten hinzugezogen werden.
WARTUNG – SOFTWARE:
Die Wartung der Software des Kunden durch NSIDE umfasst je nach gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden beispielshaft:
- Behebung von Störungen und entsprechende Beratung
- Installation von Sicherungssystemen wie Virenschutz, Firewall usw.
- Verwaltung und Aktualisierungen der Software
- Anpassung der Programme an neue oder geänderte Hardware-Komponenten sowie an neue Versionen der System-Software
- Korrektur von Programmfehlern
- Installation von Sicherheitskomponenten, die vom Anbieter der Software zur Verfügung gestellt werden
- Aktualisierung der Dokumentierungsprogramme, besonders wenn Änderungen an der Software vorgenommen wurden
- Sicheres Backup der letzten Programm-Versionen
- Schulung für das Personal des Auftraggebers
- Installation von Apps
- Beratung in Organisations- und Applikationsfragen
Wird dies im jeweiligen Wartungsvertrag vereinbart, stellt NSIDE dem Kunden Aktualisierungen, Modifizierungen, Erweiterungen und Verbesserungen – gemeinsam „SW Updates“ genannt – der im Vertrag angeführten Softwareprodukte zur Verfügung, sobald diese vom jeweiligen Hersteller zur allgemeinen Verfügung freigegeben sind. Nach Erscheinen dieser „SW Updates“ erfolgt gemeinsam mit dem Kunden eine Evaluierung über die Erforderlichkeit des Einspielens und Einsatzes auf Basis der jeweiligen Kundenkonfiguration.
Sofern ein Einspielen erforderlich und zweckmäßig ist, übernimmt NSIDE im Rahmen dieser Vertragsvereinbarung die Installation innerhalb der vereinbarten Servicezeiten. NSIDE behält sich das Recht vor, dass neue und verbesserte Eigenschaften, die vom jeweiligen Hersteller nicht mehr als „SW Update“ erachtet werden, nicht Gegenstand dieses Wartungsvertrages sind und daher nur mittels Beauftragung durch den Kunden kostenpflichtig eingespielt werden.
Wird dies im jeweiligen Wartungsvertrag vereinbart, beinhalten die Wartungsleistungen der NSIDE das Einspielen der vom Kunden freigegebenen und auf Aufforderung des NSIDE Mitarbeiters zur Verfügung gestellten Operating System Konfiguration der entsprechenden Netzwerkkomponente. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Tauglichkeit dieser Konfiguration in der Verantwortung des Kunden liegt.
SONDERLEISTUNGEN:
Nicht in den Serviceleistungen von NSIDE enthalten sind ohne ausdrückliche einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Kunden insbesondere nachstehende Leistungen:
- Arbeiten an der Stromversorgung außerhalb der Geräte, die nur von behördlich konzessionierten Elektroinstallateuren durchgeführt werden dürfen;
- Arbeiten, die auf eine Änderung der Stromverhältnisse, das Versagen der elektrischen Stromversorgung (z.B. Spannungsschwankungen) oder Abweichungen von den Installationsbedingungen des Herstellers zurückzuführen sind;
- Arbeiten, die durch Verwendung neuer Programme inklusive deren Tests entstehen, sowie Arbeiten, welche durch die Anbindung von Zusatzeinrichtungen verursacht werden;
- Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen, die auf Bedienungsfehlern, sonstiger unsachgemäßer Behandlung, technischen Eingriffen seitens des Kunden oder Dritten oder auf äußeren, nicht von NSIDE zu vertretenden Einflüssen beruhen;
- Instandsetzungen, die durch die Verwendung von Datenträgern, Formularen und Zubehör notwendig sind, die vom Hersteller nicht autorisiert wurden
- Kosten von Austauschteilen, die einem besonderen Verschleiß unterliegen (wie Typenrädern, Magnetköpfen, Druckköpfen), von Verbrauchsmaterial (wie Papier, Filtern, Farbbändern, Tonern, Reinigungsmitteln) und von Datenträgern;
- Instandsetzungen an nicht vom Vertrag erfasstem Zubehör, Änderungen, Anbauten und sonstigen Einrichtungen.
Soweit NSIDE derartige Serviceleistungen übernimmt, werden sie als zusätzliche Leistungen unabhängig von der im Vertrag zwischen NSIDE und dem Kunden diesem gesondert in Rechnung gestellt. Eine gesonderte Berechnung erfolgt ferner für Serviceleistungen am Standort, die sich insofern als überflüssig erweisen, als die Störung schon aufgrund der von NSIDE gewährten telefonischen Unterstützung zu beseitigen gewesen wäre.
III. PREISE
Alle Preise des gesonderten Vertrags zwischen den Vertragspartnern (z. B. Rahmenvertrag, Werkvertrag, Einzelauftrag, etc) sind Nettopreise, hinzu kommen jeweils die geltenden Umsatzsteuersätze.
NSIDE behält sich das Recht vor, die Preise nach vorheriger Verständigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, beginnend mit dem nächstfolgenden Monatsersten zu ändern. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag zum Stichtag der beabsichtigten Änderung mit eingeschriebenem Brief, unter Einhaltung einer 1-monatigen Frist zum Ende eines jeden Monats vorzeitig aufzulösen. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, gelten für diesen Vertrag ab dem Stichtag die geänderten Bedingungen. Der Kunde verzichtet auf dieses Kündigungsrecht, wenn NSIDE, um einer allgemeinen Kostenänderung auf den Energie- und Rohstoffmärkten (insb. Treibstoffe, Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien), Maut- und Personalkosten Rechnung zu tragen, eine Anpassung aller Preise in Relation zur Inflationsrate, die sich aus der von Statistik Austria veröffentlichten Durchschnittsindexzahlen des VPI 2020 (Ausgangspunkt ist der Wert für den Monat des Vertragsabschlusses und in der Folge der jeweilige Jahresdurchschnittswert des ersten Vertragsjahres und der Folgejahre) seit der zuletzt von NSIDE durchgeführten Preisanpassung ergibt, zuzüglich max. 3% vornimmt. Wird der gegenständliche Index nicht mehr verlautbart, so gilt der entsprechende Folgewert. Die Kostenanpassung erfolgt max. einmal jährlich, wobei es keiner Vorankündigung bedarf.
Alle Gebühren und Steuern (insbesondere Ust) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, hat diese der Kunde zu tragen.
Die Kosten für Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind, sowie falls nicht anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen sind vom Kunden zu tragen.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Das laufende Serviceentgelt ist monatlich im Vorhinein, die Preise für die im Serviceentgelt nicht enthaltenen erbrachten Leistungen im Nachhinein auf das von NSIDE bekannt gegebene Konto zu bezahlen. Für den Monat des Vertragsbeginnes bezahlt der Kunde ab Installation ein anteiliges Serviceentgelt auf Basis eines Monats von 30 Tagen.
Der Verrechnungsbeginn der im gesonderten Vertrag zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Entgelte ist dort festgelegt. Alle Zahlungen aus dem Vertrag sind innerhalb von 10 Tagen netto Kassa nach Fakturenerhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde für jede Mahnung eine Mahngebühr von EUR 10 zzgl. USt. und die in den jeweiligen Rechnungen aufscheinenden Verzugszinsen, jedenfalls aber die gesetzlichen Verzugszinse nach § 456 UGB zu bezahlen, sowie sämtliche NSIDE bei der Verfolgung ihrer Ansprüche anfallenden Kosten, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten zu ersetzen.
Sofern nicht abweichend vereinbart, stellt NSIDE Rechnungen ausschließlich elektronisch im PDF-Format aus und übermittelt diese per Email. Auf Wunsch des Kunden kann NSIDE die Rechnung auch in Papierform erstellen und auf dem Postweg versenden.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine durch den Kunden bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch NSIDE. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt (aber verpflichtet nicht) NSIDE, die laufenden Arbeiten einzustellen und/oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, z. B. Mahn- und Rechtsanwaltskosten, sowie ein allfälliger entgangener Gewinn sind vom Kunden zu tragen.
NSIDE ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichender Sicherheit auszuführen, wenn Gründe vorliegen, die die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs von NSIDE gegen den Kunden als gefährdet erscheinen lassen. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises hierfür (samt Zinsen und Kosten) bleiben verkaufte Sachen im Eigentum von NSIDE. Der Kunde trägt in dieser Zeit die Gefahr und hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung auf eigene Kosten Sorge zu tragen.
Eine Aufrechnung des Kunden gegen Forderungen von NSIDE und/oder dessen Subunternehmer ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
V. VERTRAGSDAUER
Der Service- und Wartungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
VI. KÜNDIGUNG UND AUFLÖSUNG
Insofern einzelvertraglich keine ausdrücklich anderslautenden Regelungen getroffen werden, gelten für die Kündigung/Auflösung des zwischen NSIDE und dem Kunden jeweils geschlossenen Vertrages die nachstehenden Bestimmungen.
a) Kündigung:
Wenn im Einzelvertrag zwischen NSIDE und dem Kunden keine anderslautende Regelung getroffen wurde, gilt der Vertrag zwischen NSIDE und dem Kunden für eine Mindestvertragszeit von 1 (einem) Jahr vereinbart. Das erste Vertragsjahr beginnt mangels anderslautender Vereinbarung mit dem Monatsersten, der auf das Datum der Vertragsfertigung folgt. Sowohl NSIDE als auch der Kunde verzichten auf eine Kündigung des Vertrages bis zum Ablauf der o.a. Mindestvertragszeit. Davon unbenommen bleibt eine allfällige vorzeitige Auflösung aus wichtigsten Gründen.
Nach Ablauf der Mindestvertragszeit kann der Vertrag von NSIDE jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu jedem Monatsende und vom Kunden jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ablauf jedes weiteren Vertragsjahres schriftlich mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.
b) Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen:
Die Vertragsparteien sind unbeschadet ihres Rechtes auf ordentliche ‚Kündigung zur fristlosen Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Vertragspartei unzumutbar machen. Als wichtige Gründen gelten insbesondere:
- der Verzug einer Vertragspartei mit vertraglich geschuldeten Leistungen, trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfristsetzung,
- die Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit einer Leistung, z.B. wenn Leistungen von NSIDE in Ermangelung von Ersatzteilen oder im Fall des Lieferverzuges eines Lieferanten, der Betriebseinstellung, technischer Überalterung einer schadhaften EDV-Anlage oder eines Gerätes etc., unmöglich werden oder
- im Fall der Handlungsunfähigkeit oder nur erheblich eingeschränkter Handelsfähigkeit einer Vertragspartei, insbesondere wegen Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichverfahrens, der Abweisung eines Antrages auf Konkurs- oder Ausgleichseröffnung mangels Masse.
Kommt es zu einer fristlosen Auflösung durch NSIDE, ist vom Kunden für den Zeitraum bis zum Ablauf der regulären Vertragsdauer oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin das vertraglich vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Bei sofortiger Auflösung eines Vertrages aus wichtigem Grund werden sämtliche offenen Forderungen von NSIDE gegen den Kunden binnen zehn Tagen fällig.
NSIDE behält sich bei Zahlungsverzug durch den Kunden das Recht vor, etwaig anfallende Mehrkosten durch die daraus entstehende vorzeitige Kündigung zu verrechnen.
VII. GEWÄHRLEISTUNG
NSIDE leistet dafür Gewähr, dass die von ihr gelieferten Waren und Dienstleistungen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Unabhängig davon gibt NSIDE etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller der gehandelten Produkte in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne jedoch dafür selbst einzustehen.
NSIDE leistet keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden ausgewählten Produkte und Dienstleistungen den Anforderungen des Kunden gerecht werden und in der von ihm ausgewählten Form kompatibel sind.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Beratungs- und Produktinformationsgespräche vor und während des Vertragsabschlusses allein der Information des Kunden dienen. Außerdem enthalten sie keine Zusicherungen im Sinne des Gewährleistungsrechts.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe und endet nach sechs Monaten. Der Kunde muss beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Produktes vorhanden war.
Die Gewährleistung für einmalig auftretende, nicht reproduzierbare und nicht fortdauernde Mängel ist ausgeschlossen.
Der Kunde ist verpflichtet, die erworbenen Produkte unmittelbar nach der Lieferung bzw nach der Installation durch NSIDE auf deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und zu testen. Werden im Zuge dieser Überprüfung Mängel entdeckt, hat der Kunde diesen Umstand NSIDE binnen einer Frist von sieben Tagen bzw. angemessener Frist schriftlich – unter genauer Spezifizierung der Mängel – bekannt zu geben.
Im Falle von nicht von NSIDE produzierter Ware stimmt der Kunde zu, dass die Gewährleistung zunächst durch Abtretung der NSIDE gegenüber dem Vorlieferanten zustehende Ansprüche erfolgt. Sofern der Vorlieferant der Mängelbehebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, kommen die Gewährleistungsansprüche gemäß AGB zur Anwendung. Für die Dauer der Geltendmachung der Mängelbehebung beim Vorlieferanten ist die Gewährleistungsfrist gehemmt.
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist steht dem Kunden auch ein allfälliges Regressrecht im Sinne des § 933b ABGB nicht zu.
Eine Verpflichtung von NSIDE zur laufenden Aktualisierung von gelieferter Software wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn eine solche nicht einzelvertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für NSIDE in angemessenem Umfang wegen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von NSIDE nicht zu vertretender Umstände und unerwarteten Ereignissen, wie z. B. Betriebsstörungen, Streik, Ausfall eines Lieferanten, hoheitliche Maßnahmen, Auftragsergänzungen und/oder -änderungen, sowie Verzug des Kunden. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig, es sei denn, sie sind wirtschaftlich für den Kunden nicht sinnvoll nutzbar. Den Beweis für die mangelnde Nutzbarkeit hat der Kunde zu führen.
Der Kunde kann bei einem behebbaren Mangel vorerst nur die Verbesserung dieses Mangels verlangen. Wird ein Fehler nicht innerhalb einer den Umständen nach angemessener Frist beseitigt oder wäre die Behebung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat der Kunde das Recht auf Preisminderung, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auch auf Wandlung des Vertrages. Betrifft der Mangel eine teilbare Leistung, so kann Wandlung nur hinsichtlich der mangelhaften Teilleistung begehrt werden.
Die Gewährleistung entfällt, wenn die Leistung durch eine Person, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen ist, verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder ungeeigneten Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, oder wenn technische Originalbestandteile geändert oder beseitigt werden, das Produkt nicht gewartet wurde, oder der Kunde Softwareupdates und – Upgrades von einem Dritten (z. B. per Internetdownload) bezieht, es sei denn, der Kunde weist jeweils nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung gemäß den aktuellen Stundensätzen von NSIDE verrechnet.
VIII. Haftung
NSIDE haftet für sämtliche Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Punkte:
a) Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und vorsätzlicher Schadensverursachung haftet NSIDE nach den gesetzlichen Vorschriften. b) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von NSIDE, soweit gesetzlich zulässig, mit dem jeweiligen Auftragswert begrenzt. (Dabei gilt bei Zielschuldverhältnissen als Auftragswert der gesamte Nettoauftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen der Nettoauftragswert für 12 Monate). c) Die Haftung von NSIDE ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet NSIDE jedoch nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, entgangenen Verdienst, frustrierte Aufwendungen, immaterielle Schäden, Mangelfolgeschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter und Datenverlust sowie für Schäden, deren Eintritt auf höherer Gewalt oder Streik beruht. Keine Schadenersatzpflicht besteht bei der Nichteinhaltung von Montage-, Installations- und Betriebsbedingungen oder -anleitungen durch den Kunden.
Sofern der Kunde auf den Betrieb eines Testsystems verzichtet, haftet NSIDE weder für Schäden am System des Kunden, die beim Einsatz eines Testsystems verhindert hätten werden können (z. B. Schäden oder Ausfälle die im Zuge von Release Wechsel einer Software oder bei Ausfallstests auftreten), noch erwachsen NSIDE sonst irgendwelche Nachteile hieraus.
Dies gilt auch im Fall von unwesentlichen Unterbrechungen und / oder Beeinträchtigungen der vereinbarten Leistungen aufgrund von betriebsbedingten Übersiedelungsmaßnahmen des Kunden (z. B. Übersiedlung von Servern zwischen zwei Rechenzentren). Die Unterbrechung bzw. Beeinträchtigung der Leistung ist insbesondere dann unwesentlich, wenn dadurch der ordentliche Geschäftsbetrieb des Kunden nicht oder bloß geringfügig betroffen ist (z. B. Unterbrechung außerhalb der Geschäftszeiten des Kunden).
IX. Verkürzung über die Hälfte
Die Anfechtbarkeit des zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird gemäß § 351 UGB ausgeschlossen.
X. Datenschutz, Geheimhaltung
Die Vertragspartner haben potentiell Zugang zu vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners. Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen geheim zu halten, sie Dritten nicht zugänglich zu machen, sie nicht zu veröffentlichen und sie nur im Rahmen des vertraglichen Zweckes zu verwenden.
Unbeschadet vorstehender Bestimmung ist NSIDE berechtigt, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist (z. B. Übermittlung von Error-Logs, Speicher- und Datenbank-Dumps an Softwarehersteller zwecks Fehleranalyse). Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen gemäß Datenschutzgesetz auf ihre Geheimhaltungsverpflichtung aufmerksam zu machen. Die Vertragspartner vereinbaren, ihnen versehentlich zugegangene Unterlagen unverzüglich zurückzugeben sowie versehentlich zugegangene Daten unverzüglich zu löschen und ebenfalls vertraulich zu behandeln.
In allen Belangen des Datenschutzes ist das österreichische Datenschutzgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar.
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
Die Vertragspartner sind von der Geheimhaltungsverpflichtung befreit, wenn sie vom jeweils anderen Vertragspartner schriftlich entbunden wurden oder zwingende gesetzliche Vorschriften gegen die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sprechen.
XI. Immaterialgüterrechte
Das Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen von NSIDE erstellten Programmen, Dokumentationen, Methoden, Arbeitsergebnissen, Konzepten und sonstigen erstellten Unterlagen steht ausschließlich NSIDE zu, auch wenn und soweit diese Ergebnisse durch die Mitarbeit oder Vorgaben des Kunden entstanden sind.
Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, wird dem Kunden an diesen Werken eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche und örtlich unbeschränkte Werknutzungsbewilligung eingeräumt. Sofern nicht anders vereinbart, endet die Werknutzungsbewilligung automatisch mit der Beendigung des der Werknutzungsbewilligung zugrundeliegenden Vertrages zwischen den Vertragspartnern. Die Werknutzungsbewilligung des Kunden gilt, auch nach Bezahlung des hierfür vereinbarten Entgelts, ausschließlich für eigene geschäftliche Zwecke.
Softwareprodukte von Drittherstellern (das sind Softwareprodukte die nicht von NSIDE oder von Dritten in dessen Auftrag entwickelt wurden) unterliegen dem Urheberrecht und den Lizenzbedingungen der jeweiligen Dritthersteller. Der Kunde haftet für Verletzungen des Urheberrechts und der Lizenzbedingungen des Drittherstellers und hält NSIDE diesbezüglich schad- und klaglos. Sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, endet die Lizenz des Kunden an der Software von Drittherstellern automatisch mit der Beendigung des der Lizenzerteilung zugrundeliegenden Vertrages zwischen den Vertragspartnern.
XII. Rechtswahl / Gerichtsstand
Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung des zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen Vertrages unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens.
Gerichtsstand ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht für 8200 Gleisdorf (Bezirksgericht Weiz oder Landesgericht für ZRS Graz).
XIII. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von NSIDE.
Der Kunde gewährt NSIDE – soweit erforderlich – während der Vertragserfüllung freien und gesicherten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. Außerdem ist er bereit, notwendige Arbeitsmittel (z. B. Raum, Telefon, Computer) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenarbeiten, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt. Dasselbe gilt für allfällige Lücken in diesen AGB.
Änderungen und Ergänzungen von Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Das gilt insbesondere auch für das Abgehen von diesem Schriftlichkeitsgebot. Es bestehen keine Nebenabreden. Die AGB gelten jeweils in der letztgültigen Fassung (abrufbar unter www.NSIDE.at). Änderungen der AGB werden dem Kunden nicht gesondert mitgeteilt, sondern es erfolgt ein Hinweis auf der nächsten Rechnung, die dem Kunden gelegt wird. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich Widerspruch erhebt.